Amtliche Leistungen
Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO
§ 19.3 StVZO
Tieferlegung, andere Felgen, ein neuer Auspuff oder mehr Leistung: Bauliche Veränderungen müssen abgenommen und eingetragen werden. Ohne Abnahme erlischt die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs.

Sobald Sie an Ihrem Fahrzeug etwas verändern, das den genehmigten Zustand verlässt, brauchen Sie einen Nachweis, dass die Änderung zulässig ist. Liegt für das Bauteil ein Teilegutachten oder eine ABE mit Auflagen vor, erfolgt die Abnahme durch mich als Prüfingenieur nach § 19 Abs. 3 StVZO. Anschließend tragen Sie die Änderung bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere ein.
Typische abnahmepflichtige Umbauten
- Räder- und Reifenkombinationen abseits der Serienfreigabe
- Fahrwerk: Tieferlegungsfedern, Gewindefahrwerke, Sportstoßdämpfer
- Spurverbreiterungen und Distanzscheiben
- Abgasanlagen, Sportauspuff und Endschalldämpfer
- Leistungssteigerung durch Chiptuning oder Motorumbau
- Anhängekupplungen und Dachträgersysteme
- Sitze, Gurte und Überrollvorrichtungen
- Beleuchtung: Zusatzscheinwerfer, LED- und Xenon-Nachrüstung
- Karosserieanbauteile wie Spoiler, Schweller und Verbreiterungen
Was passiert, wenn die Abnahme fehlt?
Nicht abgenommene Änderungen führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das ist keine Formalie: Das Fahrzeug gilt dann als nicht zugelassen. Bei einer Kontrolle drohen Bußgeld und Punkte, im Schadensfall kann der Kaskoschutz entfallen und der Haftpflichtversicherer bei Ihnen Regress nehmen.
Mehrere Umbauten in einem Termin
Haben Sie mehrere Änderungen vorgenommen, prüfen wir sie in einem gemeinsamen Termin und Sie erhalten eine Abnahmebescheinigung, die alle Punkte abdeckt. Steht ohnehin die Hauptuntersuchung an, lässt sich beides sinnvoll verbinden.
Das bringen Sie mit
- Zulassungsbescheinigung Teil I und, falls vorhanden, Teil II
- Teilegutachten, ABE oder EG-Betriebserlaubnis der verbauten Teile
- Einbau- oder Montagebescheinigung der Werkstatt, sofern gefordert
- Bei Leistungssteigerung: die Dokumentation des Tuners
Häufige Fragen
Eine ABE ohne Auflagen müssen Sie nur mitführen. Enthält sie Auflagen — was bei Rädern und Fahrwerken die Regel ist — oder liegt statt der ABE ein Teilegutachten vor, ist die Änderungsabnahme erforderlich.
